ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB)
(abgeschlossen bei der 93.
Ausschußsitzung des Fachverbandes der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)
§ 1 ALLGEMEINES
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die
österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen
Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen
nicht aus.
§ 2 VERTRAGSPARTNER
(1)Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im
Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere
namentlich genannten Personen bestellt oder mit bestellt
hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind
Gäste im Sinne de
r Vertragsbedingungen.
§ 3 VERTRAGSABS CHLUSS, ANZAHLUNGEN
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die
Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast e
ine Anzahlung leistet. (3) Der Beherberger kann auch die
Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes
verlangen.
§ 4 BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 1
4 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der
Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12
Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr Früh in Anspruch
genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am
Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beberbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die
Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den H
änden des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von
beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß
des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die
Stornoerklärung muß bis spätesten seinen Monat vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der
Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten , es sei denn, daß
ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Rä
ume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem
Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug
bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die
Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der
Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises, sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den
Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate
Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast
zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann
gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden
sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verl
ängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 RECHTE DES GASTES
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt
der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten
Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die
üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur
Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemie
teten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der
Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch
nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder
einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist
bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des
Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht
innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hierfür
bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen
Ersatzanspruch.
§ 8 PFLICHTEN DES GASTES
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das
vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom
Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung
genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet,
bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons,
Voucher usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser
Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im
Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin
mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so
ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene
Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
Stoppelgeld bei Getränken)
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von
den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers
einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die
Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der
Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger
oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das
Verschulden seiner Begleiter oder andere Personen, für die
er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn
der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 RECHTE DES BEHERBERGERS
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts
oder ist er damit im Rückstand, steht dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen
zurückzubehalten (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgeltes das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des
Beherbergers)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu
außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der
Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen, dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 PFLICHTEN DES BEHERBERGERS
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu
bringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des
Beherbergers, die nicht im Beherbergungs-entgelt
inbegriffen sind.: a) Sonderleistungen der Beherbergung,
die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw. b) Für die
Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu
sein.
§ 11 HAFTUNG DES BEHERBERGERS FÜR SCHÄDEN
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast
erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes
ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein
Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus
haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den
aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem
Höchstbetrag von S 12.000,--, sofern er nicht beweist, daß
der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet
der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis
zu einem Höchstbetrag von S 6.000,--, es sei denn, daß er
diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung
übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder
seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher
unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch
Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert
werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in
Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung
unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als
eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an
einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz
gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 TIERHALTUNG
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den
Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons,
Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden
gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§13 VERLÄNGERUNG DER BEHERBERGUNG
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert
die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 BEENDIGUNG DER BEHERBERGUNG
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast
vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt
es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht
in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend,
zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5)
sinngemäß (Abzugsprozente)
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag
bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen
jederzeit lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner vor
10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als
erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der
darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist
der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen
weiteren Tag in Rechnung zu Stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen,
wenn der Gast (3) a) von den Räumlichkeiten einen erheblich
nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen Mitbewohnern. Das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen
Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person
einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig
macht. b) von einer ansteckenden oder die
Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder
pflegebedürftig wird. c) Die ihm vorgelegte Rechnung über
Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht
bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt
zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag
aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das
bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so
daß er aus dem Ereignis keinen Gewinn erzieht. (§ 1447
ABGB)
§ 15 ERKRANKUNG OD. TOD DES GASTES IM
BEHERBERGUNGSBETRIEB
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht,
für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist
und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der
Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichene
Arztkosten b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn
diese vom Amtsarzt angeordnet wird c) allenfalls Ersatz für
die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger, andernfalls für die
Desinfektionsgegenstände d) für die Wiederherstellung von
Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit
diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden e) für die Zimmermiete,
soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume
ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage)
§ 16 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der
Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zuständige Gericht vereinbart, außer a) der Gast hat als
Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort
oder Wohnsitz, in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener
Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde,
vereinbart b) der Gast hat als Verbraucher nur einen
inländischen Beschäftigungsort, in diesem Fall wird dieser
als Gerichtsstand vereinbart

Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten
Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32
Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das
Kartellregister, Zahl 1 KT 617/91-5, eingetragen
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